3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00. Die verbleibenden CHF 2‘500.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Soweit das Verfahren gegen A.________ eingestellt wird, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, wie folgt bestimmt: 28 Leistungen bis 31. Dezember 2010: