A.________ wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz für die Zeit vor der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung mit CHF 16‘799.90 entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verrechnet. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Beförderung und Besitz von 196 Gramm Heroingemisch am 15. März 2013 in Hinterkappelen (Ziff. 1.8 in der AKS), und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: