1.2. Geldwäscherei, evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich begangen von anfangs Juli 2011 bis am 19. Juli 2001 in Bern und evtl. anderswo, gemeinsam mit C.________ (Ziff. 2 in der AKS); wegen Verjährung eingestellt worden ist, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. Weiter verfügt worden ist: 2.1. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).