VII. Weitere Verfügungen 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 1'200.00 wird vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die Kontensperre des Postkonto Nr. ________, lautend auf A.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Der sich im Zeitpunkt der Aufhebung der Kontosperre darauf befindliche, aktuelle Saldo (Stand per 7. Dezember 2015 CHF 25'262.35) wird vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art.