Diese Entschädigung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 604.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wird gemäss eingereichter Kostennote festgesetzt (pag. 3071 ff.), wobei lediglich eine Reduktion von zwei Stunden aufgrund der kürzer dauernden Hauptverhandlung vorgenommen wird. Das Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 2‘999.60, wobei der Beschuldigte die