2907 ff.). Gestützt darauf wird der Beschuldigte für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für die Zeit vor der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung mit CHF 16‘799.90 (6/7 des gesamten Honorars vor der Einsetzung) entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für die Zeit nach Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger gilt Folgendes: