24. Entschädigungen Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hält fest, dass die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, reichte für das erstinstanzliche Verfahren eine detaillierte Kostennote ein, in welcher er auch den Aufwand für die Zeit vor seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger ausschied (pag. 2907 ff.).