428 Abs. 1 StPO). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist angemessen, dem Beschuldigten die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Kosten von CHF 2‘500.00 trägt der Kanton Bern.