426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat die Kosten für die Gutachten durch sein krass wahrheitswidriges Verhalten, namentlich durch Vortäuschen einer schweren psychischen Störung, direkt verursacht. Damit hat er diesbezüglich die Durchführung des Strafverfahrens wesentlich erschwert bzw. die im Nachhinein überflüssigen Gutachten provoziert. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).