23 Anders verhält es sich mit den Auslagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; diese sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. Ausser den Kosten für die Gutachten sind sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2013 entstanden und damit vom ergangenen Schuldspruch gedeckt (vgl. hierfür das Kostenverzeichnis auf pag. 2754 f. und pag. 2781). Die Kosten für die psychiatrischen Gutachten – auch soweit diese nicht im Vorfall von 2013 allein gründen – sind dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen.