der Kanton die Verfahrenskosten. Die Generalstaatsanwaltschaft bejahte ein prozessuales Verschulden i.e.S. des Beschuldigten und beantragte, ihm seien sämtliche Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Die Kammer hingegen vertritt die Auffassung, dass zwischen den Gebühren und Auslagen unterschieden werden muss: Oberinstanzlich wurde über die Vorfälle im Jahr 2001 nicht Beweis geführt, sodass diesbezüglich auch kein prozessuales Verschulden i.e.S. des Beschuldigten bejaht werden kann. Insbesondere kann nicht gesagt werden, sein Verhalten habe Einfluss auf die Höhe der Gebühren gehabt.