Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechts der beschuldigten Person, genügt für eine Kostenauflage nicht. Vielmehr muss die beschuldigte Person ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihr wegen Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können (BSK StPO I-DOMEISEN, N. 27 zu Art. 426 StPO). Soweit dies nicht der Fall ist, trägt gemäss Art. 423 StPO der Kanton die Verfahrenskosten.