426 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die beschuldigte Person bei einer Einstellung dann kostenpflichtig werden, wenn ihr ein prozessuales Verschulden i.e.S. anzulasten ist und dadurch Kosten entstanden sind (BSK StPO I-DOMEISEN, N. 26 zu Art. 426 StPO). Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechts der beschuldigten Person, genügt für eine Kostenauflage nicht.