23. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dann der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).