Folglich ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren erneut delinquiert hat, auf drei Jahre festgesetzt. 22. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von 523 Tagen (vom 19. September 2001 bis am 7. Januar 2003 = 476 Tage sowie vom 15. März 2013 bis am 30. April 2013 = 47 Tage) ist in Anwendung von Art. 51 StGB in eben diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe von 19 Monaten anzurechnen. VI. Kosten und Entschädigung