22 an (pag. 2355). Die Berner Gutachter kommen zu keinem klaren Schluss und halten einzig fest, dass es sich bei den Straftaten am ehesten um Drogendelikte handeln würde, eine Wahrscheinlichkeit könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht allerdings nicht beziffert werden (pag. 2364). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Folglich ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen.