zu Art. 42 StGB). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte – insbesondere unter Hinweis auf das Solothurner Gutachten und die dort gestellte Schlechtprognose – die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe. Das Solothurner Gutachten attestiert dem Beschuldigten tatsächlich ein Rückfallrisiko für Drogendelinquenz im mittleren bis hohen Bereich (pag. 2496). Allerdings handelt es sich dabei um eine blosse Einschätzung, welche sich nicht auf eine konkrete Prognoseprüfung stützen kann. Diesbezüglich vermag das Solothurner Gutachten also nicht genügend zu überzeugen.