20. Konkretes Strafmass Die konkrete Strafe beträgt damit 19 Monate Freiheitsstrafe. Auf die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wie auch einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann verzichtet werden.