Weiter ist wesentlich, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren delinquiert hat. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt sich eine leichte Erhöhung der Strafe im Umfang von insgesamt 2 Monate. 19.3 Strafempfindlichkeit Bei der Annahme von Strafempfindlichkeit ist grosse Zurückhaltung zu üben. Mit Blick auf den zu gewährenden bedingten Strafvollzug ist selbst unter der Annahme psychischer Probleme (vgl. so die Vorinstanz, pag. 2993) keine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen. 19.4 Fazit Die Täterkomponenten wirken sich leicht straferhöhend (2 Monate) auf die verschuldensangemessene Strafe aus.