21 Generalstaatsanwalt Scheurer zu Recht bemerkte, geht das Verhalten des Beschuldigten jedoch über blosses Schweigen bzw. Leugnen der Tat hinaus. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte das Verfahren wesentlich behindert. Die negative Berücksichtigung eines Aussageverhaltens ist gemäss dem Bundesgericht zulässig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4). Weiter ist wesentlich, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren delinquiert hat.