Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass A.________ eigentlich (soweit beurteilbar) ein normales Leben führte. Auch wenn ein Leben in Albanien sicherlich nicht einfach ist, konnte A.________ sich doch dort mehrere Jahre mit Arbeit durchschlagen. Anhaltspunkte für beispielsweise eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit oder einem Kulturkonflikt lassen sich demnach keine finden. Seine persönlichen Verhältnisse sind folglich insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47 StGB). Gemäss dem schweizerischen Strafregisterauszug weist A.________ hier keine Vorstrafen auf (pag. 2795).»