20 (pag. 605 Z. 33). Das ist allerdings beim vorliegenden (Vorsatz-)Delikt neutral zu werten. 18.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Die Vorinstanz verweist korrekterweise auf die einschlägigen Gutachten, welche dem Beschuldigten volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit attestieren. 18.2.3 Fazit