Es rechtfertigt sich daher, die bisher festgesetzte Strafe bloss um etwa 3 Monate zu reduzieren. 18.1.3 Fazit Als Fazit zur objektiven Tatschwere geht die Kammer folglich von einer Strafe von 17 Monaten und damit innerhalb des Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden aus. 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen bzw. finanziellen Gründen, hätte er doch für die Beförderung CHF 200.00 erhalten sollen