Die Praxis gewährt Tätern, welche Beförderungen innerhalb der Landesgrenze vornehmen, einen Rabatt von bis zu 30 %. Umgekehrt straferhöhend zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschuldigte egoistischerweise in der Person von F.________ für die Beförderung von Heroin einen Fahrer organisiert und diesen entsprechend mit in die Sache hineingezogen hat. F.________ wurde am 15. März 2013 um 19.40 Uhr ebenfalls angehalten und erst am 16. März 2013 um 15.00 Uhr wieder aus der vorläufigen Festnahme entlassen (pag. 114 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die bisher festgesetzte Strafe bloss um etwa 3 Monate zu reduzieren.