26 BetmG). 18.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Dem Beschuldigten wird eine einmalige Beförderungshandlung und damit einhergehend der entsprechende Besitz von 196 Gramm Heroingemisch zur Last gelegt. Den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge trifft grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der die Betäubungsmittel verkauft oder zwecks Weiterverkaufs erwirbt (HUG-BEELI, a.a.O., N. 303 zu Art. 26 BetmG). Die Praxis gewährt Tätern, welche Beförderungen innerhalb der Landesgrenze vornehmen, einen Rabatt von bis zu 30 %.