Durch seine Handlung hat er eines der bedeutendsten Rechtsgüter, nämlich dasjenige der Gesundheit der Mitmenschen, massiv gefährdet und zu verletzen versucht. Die Schwere der Verletzung innerhalb des durch die Qualifikation bereits verschärften Strafrahmens darf mit Blick auf die Menge als gesteigert bezeichnet werden. In Anlehnung an die gerundeten Tarife der Tabelle Hansjakob für einen nicht süchtigen und nicht geständigen Händler ist vorliegend von einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 20 Monaten auszugehen (HUG-BEELI, a.a.O., N. 270 ff. zu Art. 26 BetmG).