Die umgesetzte Menge darf und muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342). Die umgesetzte Drogenmenge bleibt letztlich ein erhebliches Element, um das Verschulden des Täters rechtsgleich und somit gerecht zu bemessen. Der Beschuldigte hat den mengenmässig schweren Fall von 12 Gramm reinem Heroin um das 4-fache überschritten. Durch seine Handlung hat er eines der bedeutendsten Rechtsgüter, nämlich dasjenige der Gesundheit der Mitmenschen, massiv gefährdet und zu verletzen versucht.