19 18. Tatkomponenten 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass zwar der Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung mehr zukommt. Die umgesetzte Menge darf und muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342).