47 Abs. 2 StGB). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB) bestraft, womit auch eine Geldstrafe verbunden werden kann. Damit ist grundsätzlich auch bereits über die Strafart – hier: Freiheitsstrafe – entschieden.