22587 und pag. 2435). Der Vorwurf der Verteidigung ist also auch unter diesem Aspekt nicht gerechtfertigt. 16. Fazit Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Beförderung und Besitz von 196 Gramm Heroingemisch am 15. März 2013 in Hinterkappelen, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung