Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von den beiden Gutachten rechtfertigen würden. Daran vermag die vom Verteidiger vorgebrachte Kritik mit dem pauschalen Hinweis, die Gutachten würden nicht seiner eigenen Erfahrung im Umgang mit dem Beschuldigten entsprechen, nichts zu ändern. Insbesondere ist aus den Gutachten ersichtlich, dass sich die Sachverständigen zum einen zwar auf die schriftlichen Unterlagen, zum andern aber auch auf mehrere persönliche Untersuchungen des Beschuldigten (Gutachten 2013: insgesamt 12 Stunden 45 Minuten; Gutachten 2015: insgesamt 4 Stunden 30 Minuten) stützen (pag. 22587 und pag.