Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit des Gutachtens, so sind Ergänzungsgutachten bzw. ein neues Gutachten erforderlich (SCHMID, Praxiskommentar, N. 5 zu Art. 189 StPO). Die Kammer erachtet beide Gutachten (2013 und 2015) als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Beide Gutachten erfüllen die formellen Voraussetzungen, die Diagnosen erfolgen begründet und sie stützen sich gegenseitig. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von den beiden Gutachten rechtfertigen würden.