18 das kantonale Gericht nicht hätte übersehen dürfen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010). Gutachten dürfen einem Entscheid folglich nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie das Gericht bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit des Gutachtens, so sind Ergänzungsgutachten bzw. ein neues Gutachten erforderlich (SCHMID, Praxiskommentar, N. 5 zu Art. 189 StPO).