Das Gutachten zu würdigen ist Recht und Pflicht des Gerichts. Es darf auf verminderte oder ausgeschlossene Schuldfähigkeit auch dann erkennen, wenn das Gutachten auf volle Schuldfähigkeit schliesst, und das gilt auch umgekehrt. Soweit es jedoch um Fachfragen geht, sind die Voraussetzungen für das Abweichen vom Gutachten strenger (BSK StGB I-BOMMER, N. 35 zu Art. 20 StGB). Eine Abweichung vom Gutachten ist dann nur aus triftigen Gründen zulässig (BSK-StPO I-HEER, N. 2 zu Art. 189 StPO).