Gestützt auf objektive Anhaltspunkte, insbesondere den Vergleich der Lebensumstände des Beschuldigten vor, während und nach den Taten 2001, bleibe einzig der Schluss, dass dieser bis heute schuldunfähig sei. Auch wenn tatsächlich keine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden könne, so weiche das Verhalten des Beschuldigten derart von der Norm ab, dass es als krank erachtet werden müsse. Einer kritischen Würdigung würden die Gutachten nicht standhalten. Grundsätzlich besteht keine Bindung des Gerichts an die Feststellungen von sachverständigen Personen. Das Gutachten zu würdigen ist Recht und Pflicht des Gerichts.