Rechtsanwalt B.________ bezweifelte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Richtigkeit dieser Feststellungen. Es müsse möglich sein, in Einzelfällen von gutachterlichen Erkenntnissen abzuweichen. Diese würden im vorliegenden Fall seinen persönlichen Erfahrungen als Anwalt des Beschuldigten diametral entgegenstehen. Gestützt auf objektive Anhaltspunkte, insbesondere den Vergleich der Lebensumstände des Beschuldigten vor, während und nach den Taten 2001, bleibe einzig der Schluss, dass dieser bis heute schuldunfähig sei.