15. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegen keine vor (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz: pag. 2985 f.). Sowohl im Gutachten des FPD Bern vom 9. Oktober 2013 wie auch im Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 23. November 2015 wird klar festgehalten, dass für den Tatzeitraum 2013 beim Beschuldigten von voller Schuldfähigkeit auszugehen sei (pag. 2363 und pag. 2495). Beide Gutachten verneinen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. das Vorliegen einer Störung gemäss dem ICD-10- Katalog klar. Rechtsanwalt B.__