Der Beschuldigte kann mithin nicht vorbringen, er sei aufgrund seiner eigenen Erfahrungen von einem tieferen Reinheitsgehalt ausgegangen. Der 2013 festgestellte 17 durchschnittliche Reinheitsgehalt lag unter dem durchschnittlichen Reinheitsgehalt 2001. Dass eine Menge Heroin(-gemisch) in der vorliegenden Grössenordnung geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, war dem Beschuldigten im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre sicherlich bekannt. In subjektiver Hinsicht ist deshalb von direktem Vorsatz auszugehen.