Wenn vorliegend ein Reinheitsgrad von 24 % bzw. 25 % festgestellt werden konnte, liegt dies in einer Grössenordnung, mit der der Beschuldigte ohne weiteres gerechnet haben musste. Dies gilt ums mehr, als der durchschnittliche Reinheitsgrad des Heroins (verglichen anhand der Heroin Base; nur diese Zahlen liegen von der SGRM vor) im Vergleich zum Jahr 2001 – zumindest in diesem Jahr kam der Beschuldigte bereits mit Heroin in Kontakt – eher abgenommen hat (Median 2001 30 %; Median 2013: 22 %). Der Beschuldigte kann mithin nicht vorbringen, er sei aufgrund seiner eigenen Erfahrungen von einem tieferen Reinheitsgehalt ausgegangen.