19 BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Grenzwert zum mengenmässig qualifizierten Fall bei 12 Gramm Heroin (109 IV 143). Das Gesetz verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Verlangt ist die Kenntnis des Täters über Art, Menge und Qualität der Betäubungsmittel (ALBRECHT, a.a.O., N. 233 ff. zu Art. 19 BetmG). Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Menge Heroin quantitativ erheblich ist, reicht aus (HUG-BEELI, a.a.O., N. 1008 zu Art. 19 BetmG).