16 vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung gelangt. Dies hat zur Folge, dass trotz der verschiedenen Handlungen bloss ein Schuldspruch erfolgt, auch wenn in einem Strafurteilsdispositiv die verschiedenen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf allerdings keine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 StGB zur Folge haben, weil eine Tateinheit vorliegt (HUG-BEELI, a.a.O., N. 162 ff. zu Art. 19 BetmG).