12. Subsumtion Mit Verweis auf das Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte gewusst hat, dass er Heroingemisch mit sich führt, hat er den objektiven und subjektiven (direkter Vorsatz) Tatbestand des Beförderns ohne weiteres erfüllt. Gleiches gilt für die Tatbestandsvariante des Besitzens; sowohl die Sachherrschaft wie der Wille, diese (vorübergehend) auszuüben, sind mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen zu bejahen.