O., N. 569 ff. zu Art. 19 BetmG). Der Tatbestand des unbefugten Beförderns wie des unbefugten Besitzens kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei eine eventualvorsätzliche Tatbegehung ausreicht (HUG-BEELI, a.a.O., N. 327 f. und N. 606 f. zu Art. 19 BetmG).