Nicht entscheidend ist, ob der Besitz als Eigen- oder Fremdbesitz ausgeübt wird. Besitzer im betäubungsrechtlichen Sinne ist nicht nur der Eigenbesitzer, sondern auch der Fremdbesitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen anderen ausübt und keine eigene Verfügungsgewalt in Anspruch nehmen will. Die Dauer des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ist unerheblich. Der Tatbestand ist etwa auch erfüllt, wenn ein Drogenbehältnis über mehr als hundert Meter für den Haupttäter getragen wird, ohne dass dieser während dieses Vorgangs eine Einwirkungsmöglichkeit gehabt hätte (vgl. zum Ganzen HUG-BEELI, a.a.O., N. 569 ff.