Es handelt sich um einen subjektiv auf die Sachherrschaft gerichteten Willen, die Sache für sich oder einen anderen zu besitzen. Für die Annahme eines Besitzverhältnisses kommt es nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen. Was der Täter mit dem Betäubungsmittel, das sich in seinem Besitze befindet, zu tun beabsichtigt, ist ebenso wenig von Belang wie die Motivlage. Nicht entscheidend ist, ob der Besitz als Eigen- oder Fremdbesitz ausgeübt wird.