Massgebend sind die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, sie auch auszuüben. Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswillen bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen, d.h. über die Betäubungsmittel nach eigenem und freiem Belieben verfahren zu können. Es handelt sich um einen subjektiv auf die Sachherrschaft gerichteten Willen, die Sache für sich oder einen anderen zu besitzen.