15 von Art. 919 ZGB, vielmehr entspricht es dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff gemäss Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Unter Besitz im strafrechtlichen Sinn ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zu verstehen, das von einer Herrschaftsmöglichkeit und einem Herrschaftswillen getragen ist. Es genügt ein bewusstes, tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis. Massgebend sind die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, sie auch auszuüben.