19 BetmG). Die Tathandlung des Besitzens wird im Betäubungsmittelgesetz nicht definiert. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Besitzens wird nicht ein Zustand als solcher unter Strafe gestellt, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen illegalen von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses. Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist daher nicht gleichbedeutend mit Besitz im Sinne