Der Kurier, der ausschliesslich durch den Transport der Drogen zu deren Umsetzung beiträgt und keine wesentlichen über diesen Transport hinausgehenden Leistungen erbringt, leistet zwar nur Beihilfe zum Handeltreiben, dennoch handelt er als Täter im Sinne der illegalen Drogenbeförderung und nicht etwa nur als Gehilfe einer fremden Tat. Wer sich für einen Drogendealer, der Drogen mitführt, im Wissen um das transportierte Gut als Chauffeur zur Verfügung stellt, erfüllt den Tatbestand des Beförderns von Betäubungsmittel (vgl. zum Ganzen HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz-Kommentar, N. 308 ff. zu Art. 19 BetmG).