Bei der Beförderung wird das Betäubungsmittel auf irgendeine Art und Weise von einem Ort an einen anderen verschoben. Erfasst werden von dieser Tatbestandsvariante ganz unterschiedliche Konstellationen, weil nicht nur derjenige, der die Drogen besitzt, sie befördern kann. Die Distanz spielt keine Rolle; auch kurze Botengänge und andere selbst bloss untergeordnete Hilfeleistungen für einen Dritten bei der Abwicklung von Drogentransporten fallen darunter, solange man noch von einem eigentlichen Befördern sprechen kann.